I. Allgemeine Vorschriften
- Jeder Schüler hat sich so zu verhalten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Er hat die Pflicht, die Schule zu besuchen und sich am Unterricht zu beteiligen.(§ 30 Thür. Schulgesetz)
- Die Schüler sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen verpflichtet. (§ 23 Thür. Schulgesetz)
- Der Kursleiter ist angewiesen, in jeder Kursstunde die Anwesenheit der Schüler festzustellen.
Diese Verpflichtung schließt in sich, dass die Vorlage schriftlicher Entschuldigungen gefordert wird.
- Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. Im Falle fernmündlicher Verständigung ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei Tagen nachzureichen.
- Bei Erkrankung bis zu drei Tagen ist bei Wiederbesuch der Schule eine Mitteilung über die Dauer der Krankheit vorzulegen.
II. Verfahren bei Erkrankung
- Erkrankt ein Schüler während eines Unterrichtstages, meldet er sich persönlich beim Stammkursleiter bzw. bei dem Lehrer, welcher den nachfolgenden Unterricht erteilt.
- Bei allen übrigen krankheitsbedingten Unterrichtsversäumnissen erfolgt die Krankheitsanzeige telefonisch am ersten Tag (036603/62272).
- Dauert die Erkrankung mehr als drei Unterrichtstage, so verlangt die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses. Ein ärztliches Zeugnis ist auch erforderlich, wenn eine Kursarbeit, ein Referat oder eine angekündigte Kontrolle versäumt wird. Häufen sich darüber hinaus einzelne krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder besteht an der Erkrankung Zweifel, so kann die Schule ebenfalls die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, so gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.
- Spätestens am 2. Tag nach Wiedererscheinen legt der Schüler dem Stammkursleiter seine Krankheitsbescheinigung/ Entschuldigung zur Unterschrift vor. Danach lässt der Schüler die Kursleiter die Krankheitsbescheinigung/ Entschuldigung mit diesem Formular gegenzeichnen, um diese spätestens innerhalb von 8 Schultagen wieder beim Stammkursleiter abzugeben.
Die Kursleiter machen einen entsprechenden Vermerk in der Anwesenheitsliste. Zur Vermeidung von Missverständnissen achtet der Schüler selbst darauf, dass dies geschieht. Abwesenheit, die nicht durch fristgerecht vorgelegte schriftliche Nachweise gedeckt ist, gilt grundsätzlich als Versäumnis ohne ausreichende Entschuldigung.
- Bei nicht volljährigen Schülern müssen die Krankheitsanzeigen und Krankheitsbestätigungen von einem Erziehungsberechtigten unterschrieben sein.
III. Verfahren bei nicht krankheitsbedingter Verhinderung
- In allen Fällen einer vorhersehbaren Verhinderung muss ein schriftlicher Antrag auf Befreiung an den Stammkursleiter gestellt werden und zwar so rechtzeitig, dass vor der betroffenen Unterrichtszeit darüber entschieden werden kann.
Vorher ist das Einverständnis aller von der Abwesenheit betroffenen Kursleiter einzuholen.
- Als vorhersehbare Verhinderungen gelten z.B. Musterungstermine, Fahrprüfungen, Vorstellungsgespräche, Beratungstermine beim Arbeitsamt.
Unabhängig davon sollen möglichst nur solche Termine vereinbart werden, die außerhalb der Unterrichtszeit liegen (z.B.Fahrstunden, Arzttermine).
IV. Folgen von Versäumnissen
- In jedem Fall ist der Schüler verpflichtet, den versäumten Unterrichtstoff in angemessener Zeit nachzuholen und sich entgangene Informationen selbst zu beschaffen.
- Bei häufigen Fehlen ist der Fachlehrer berechtigt, in Absprache mit dem Oberstufenleiter eine Ersatzprüfung anzuberaumen, wobei der Umfang der zu prüfenden Themen angemessen sein muss. Der Schüler wird schriftlich informiert.
- Mehrmaliges Fernbleiben vom Unterricht ohne ausreichende Entschuldigung zieht Ordnungsmaßnahmen (§ 51 Thür. Schulgesetz) nach sich. Dies trifft auch für die letzten Wochen des Kurshalbjahres 12/II zu.
- Unentschuldigt versäumte Leistungsnachweise (siehe II/3 und II/4 der Abwesenheitsregelung) werden mit 0 Punkten bewertet.
(§58 Absatz 7 ThürSchulO).
- Versäumt ein Schüler z.B. durch Verschlafen den Beginn eines Leistungsnachweises (Klausur, Test) um höchstens 15 Minuten, so ist ihm die Teilnahme in der verbleibenden verkürzten Arbeitszeit zu ermöglichen. Allgemein findet §58 Absatz 7 ThürSchulO Anwendung.
- Abwesenheit, die nicht fristgerecht entschuldigt wird, gilt als unentschuldigtes Fehlen. Es ist nicht die Aufgabe des Fachlehrers, die Schüler mehrfach aufzufordern, die fehlenden Entschuldigungen nachzureichen. Unentschuldigte Fehlstunden sind zu erfassen und werden auf den Zeugnissen 11/I – 12/II als solche ausgewiesen.
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