Satzung des „Schulischen Fördervereins des Georg-Samuel-Dörffel-Gymnasiums Weida e.V.“
1. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1 Der Verein führt den Namen „Schulischer Förderverein des Georg-Samuel-Dörffel-Gymnasiums Weida e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Weida. Er soll im Vereinsregister eingetragen werden.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Der Verein hat den Zweck, das Gymnasium in seinen Bildungs - u. Erziehungsaufgaben auf der Basis der Gemeinnützigkeit im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung zu unterstützen. Folgende Grundanliegen werden durch den Verein ermöglicht:
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Unterstützung des Gymnasiums in seinen Bemühungen um Bedeutung und Ansehen im Einzugsgebiet
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Formierung von Freunden und Förderern bei der Überwindung von Problemen und Schwierigkeiten
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Erweiterung des Bildungsangebotes über den Unterricht hinaus
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Durch Geld - und Sachspenden kann die Ausstattung der Schule über die verfügbaren Mittel hinaus wahrgenommen werden, das gilt auch für die Unterstützung kultureller, wissenschaftlicher und sportlicher Vorhaben.
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Entscheidung über die Vergabe der Spenden und Zuschüsse von Eltern, Förderern und Nutzen der Schüler.
§ 4 Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Mitgliedschaft und Einkünfte
§ 5 Dem Verein können als Mitglieder angehören: Einzelpersonen, Firmen, Organisationen und Körperschaften. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.
§ 6 Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod durch schriftliche Austrittserklärung auf das Ende eines Kalenderjahres.
§ 7 Die Einkünfte des Vereins bestehen aus
a) den Beiträgen der Mitglieder
b) den Erträgnissen des Vereinsvermögens
c) den freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder und anderer Förderer des Gymnasiums
3. Organe des Vereins
§ 8 Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Jeder von ihnen vertritt den Verein.
§ 9 Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Ausschuss bestellt, der aus dem Schatzmeister, dem Schriftführer und drei Beisitzern besteht. Vorstand und Ausschuss bestimmen Art und Höhe der Zuwendungen an das Gymnasium.
§ 10 Vorstand und Ausschuss sind bei Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern beschlußfähig.
Die Amtszeit von Vorstand und Rechnungsprüfern beträgt 2 Jahre. Der Vorstand allein ist nur bei Anwesenheit beider Mitglieder beschlussfähig.
§ 11 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich schriftlich einzuberufen. Die Einladung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt
- die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer
- die Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses
- die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses und
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Solange die Neuwahl des Vorstandes, des Ausschusses und der Rechnungsprüfer nicht stattgefunden hat, werden die Geschäfte von dem bisherigen Vorstand und Ausschuss sowie den bisherigen Rechnungsprüfern weitergeführt.
§ 12 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden, wenn dies von mindestens vier Mitgliedern des Vorstandes und des Ausschusses oder einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird.
§ 13 Die Stimmenübertragung ist bei ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlung durch schriftliche Vollmacht möglich.
§ 14 Für den Beschluss von Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder notwendig. Sitzungsprotokolle und gefasste Beschlüsse werden vom Vorsitzenden bzw. dem Stellvertreter und dem Schriftführer beurkundet.
4. Auflösung des Vereins
§ 15 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Weida, vertreten durch den Bürgermeister, zwecks Verwendung für Kindereinrichtungen in der Gemeinde.
Die gegenüber der Fassung vom 06.04.1993 vorgenommene Ergänzung bzw. Änderungen in den § 1, 4, und 15 werden vom Vorstand des Vereins bestätigt.